Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich, Vertragsschluss
Für sämtliche zwischen der Firma Bechtold und ihren Vertragspartnern getätigten Geschäfte gelten ausschließlich die vorliegenden Geschäftsbedingungen. Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nicht anerkannt. Sie sind auch dann unverbindlich, wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen worden ist.
Es gilt der Inhalt des zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrages.
Mündliche Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch die Firma Bechtold.
2. Preise und Zahlungsbedingungen
Alle Preise verstehen sich netto frei Baustelle in EURO zuzüglich der jeweiligen bei Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Die Bezahlung des Rechnungsbetrages erfolgt nach Rechnungsstellung und – wenn nichts Anderes vereinbart ist – ohne jeden Abzug.
Die Firma Bechtold kann angemessene Vorauszahlungen (ein Drittel der Auftragssumme inkl. Mehrwertsteuer bei Montagebereitschaft) und Teilzahlungen verlangen.
3. Lieferfristen
Liefertermine und Lieferfristen sind unverbindlich.
Der Vertragspartner kann 4 Wochen nach Überschreitung eines Liefertermins oder einer Lieferfrist die Firma Bechtold schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern mit dem Hinweis, dass er die Abnahme der Leistung nach Ablauf der Frist ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Vertragspartner berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten.
Bei Umständen, die die Firma Bechtold nicht zu vertreten hat, z.B. höhere Gewalt, Unfall, Feuer, Sturm, Streik usw. verlängert sich die Lieferzeit angemessen; Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung sind ausgeschlossen, es sei denn, die Firma Bechtold hätte diese vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet.
4. Eigentumsvorbehalt
Die Lieferungen der Firma Bechtold erfolgen unter Vorbehalt des Eigentums an der gelieferten Ware bis zur Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen des Vertragspartners aus dieser, früherer und künftiger Geschäftsverbindung.
Der Vertragspartner tritt schon hiermit alle seine Forderungen an die Firma Bechtold ab, die ihm aus einer Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Vertragspartner auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Firma Bechtold, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt, jedoch verpflichtet sich die Firma Bechtold, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Vertragspartner seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
5. Gewährleistung
Die Firma Bechtold leistet Gewähr für die Fehlerfreiheit ihrer Lieferungen und Leistungen für die Dauer eines Zeitraums von 5 Jahren nach BGB seit Auslieferung bzw. Erbringung der Leistungen. Der Vertragspartner hat in dieser Zeit Anspruch auf Beseitigung von Fehlern und Mängeln; der Vertragspartner ist zunächst auf diesen Nacherfüllungsanspruch beschränkt.
Ein Anspruch auf Ersatzlieferung besteht nicht.
Gewährleistungsverpflichtungen bestehen nicht, wenn der Fehler oder Schaden dadurch entstanden ist, dass der Vertragspartner einen Fehler nicht angezeigt oder nicht hat aufnehmen lassen oder der Vertragspartner trotz Aufforderung nicht unverzüglich Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben hat oder die Gegenstände unsachgemäß behandelt oder überbeansprucht worden sind, insbesondere seitens des Vertragspartners unmittelbar Eingriffe vorgenommen wurden.
Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme und/oder Inbetriebnahme.
Gewährleistungsansprüche sind schriftlich geltend zu machen.
6. Pflichten der Vertragspartner, Haftung
Der Vertragspartner verpflichtet sich, alle Fensteröffnungen frei zugänglich zu halten und nötigenfalls ein Gerüst oder einen Kran zu stellen. Stemm- sowie Maurer- und Putzarbeiten sind nicht Bestandteil des Auftrags und fallen deshalb dem Vertragspartner zur Last.
Bei Herstellung von Bauwerken wird eine evtl. erforderliche Baugenehmigung beim Vertragspartner vorausgesetzt.
Bei Montagearbeiten im Rahmen der Altbausanierung hat der Vertragspartner die Firma Bechtold auf alle Umstände hinzuweisen, die für die konkrete Arbeit von Bedeutung sein können. Insbesondere ist darzutun, wenn aufgrund besonderer Umstände unvorhersehbarer Montageaufwand erforderlich wird, der vom Vertragspartner zusätzlich zu vergüten ist.
Leistungen der Firma Bechtold sind vom Vertragspartner vor Beschädigungen beim weiteren Baugeschehen zu schützen, insbesondere, wenn vorzeitige Montage gefordert wird, während andere Gewerke (z.B. Putzer und Schweißer) noch arbeiten.
7. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Vertragsauslegung
Erfüllungsort ist Mossautal/Hiltersklingen.
Gerichtsstand ist Michelstadt, sofern der Vertragspartner Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt oder wenn sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, so wollen die Vertragsparteien diese durch eine dem Sinn und Zweck des Vertrages entsprechende Vereinbarung ersetzen. Die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen wird dadurch nicht berührt.